Neue Vorschriften für Zoll, Sanktionen und CO2-Kosten
Speditionen, Reedereien, Luftfrachtunternehmen und Kontraktlogistiker arbeiten unter Regeln aus vielen Ländern und für jeden Verkehrsträger. COBACK liest die Veröffentlichungen täglich und prüft sie gegen Ihre Gesellschaften, Standorte, Flotten, Routen und Dienstleistungen.

Themen und Vorschriften
Was sich gerade ändert, wer im Unternehmen damit arbeitet und welche Rechtsakte dahinterstehen.
Zollrecht und Zollreform
Das Europäische Parlament hat am 16. September 2026 der Reform des Zollkodex der Union zugestimmt: Onlinehändler und Plattformen aus Drittstaaten werden künftig als Einführer behandelt, dazu schafft die Reform eine EU-Zollbehörde und einen zentralen Datenhub. Schon seit dem 1. Juli 2026 ist die Zollbefreiung für Sendungen bis 150 Euro abgeschafft. Bis zum 1. Juli 2028 gilt für Sendungen über den Import-One-Stop-Shop (IOSS) und für Postsendungen ein Zoll von 3 Euro je Artikel. Betroffen sind Zollabteilungen, indirekte Vertreter und alle, die Sendungen aus dem Onlinehandel abfertigen.
Beispiele
- Zollkodex der Union, Verordnung (EU) Nr. 952/2013
- Reform des Zollkodex der Union (vom Parlament im September 2026 angenommen)
- Verordnung (EU) 2026/382 des Rates
CO2-Grenzausgleich
Das CBAM gilt seit dem 1. Januar 2026 im endgültigen System: Wer im Jahr mehr als 50 Tonnen Waren aus den Bereichen Zement, Eisen und Stahl, Aluminium und Düngemittel einführt, braucht den Status als zugelassener CBAM-Anmelder. Die erste Jahreserklärung für 2026 ist bis zum 30. September 2027 fällig. Indirekte Zollvertreter brauchen den Status selbst, bevor sie CBAM-Waren für einen Einführer anmelden, und tragen als Anmelder dessen Pflichten. Betroffen sind Zoll, Einkauf und Zolldienstleister.
Beispiele
- CBAM-Verordnung (EU) 2023/956
- Verordnung (EU) 2025/2083 (Vereinfachung)
Sanktionen und Exportkontrolle
Die EU-Sanktionen gegen Russland verbieten russischen Güterkraftverkehrsunternehmen den Transport in der EU, verweigern bestimmten Schiffen den Zugang zu EU-Häfen und binden den Seetransport russischen Öls an eine Preisobergrenze. Dazu kommen Listungen der EU, der OFAC und des Vereinigten Königreichs, die laufend ergänzt werden. Trade Compliance, Disposition und Vertrieb müssen wissen, was sich geändert hat.
Beispiele
- Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates
- Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates
- SDN-Liste der OFAC (USA)
- Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
Emissionen und CO2-Kosten im Verkehr
Seit 2024 fallen Fracht- und Passagierschiffe ab 5.000 Bruttoraumzahl unter den EU-Emissionshandel, seit 2025 gilt zusätzlich FuelEU Maritime. Die deutsche Lkw-Maut enthält seit Dezember 2023 einen CO2-Aufschlag und der europäische Emissionshandel für Kraftstoffe im Straßenverkehr beginnt 2028. Betroffen sind Flottenmanagement, Einkauf und die Preise gegenüber Kunden.
Beispiele
- Richtlinie (EU) 2023/959 (Emissionshandel, Seeverkehr und ETS2)
- FuelEU Maritime, Verordnung (EU) 2023/1805
- Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG)
Nachhaltigkeitsberichte und Emissionsdaten
Das Omnibus-Paket beschränkt die Berichtspflicht nach der CSRD auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und mehr als 450 Millionen Euro Umsatz. Verlader fragen trotzdem nach Emissionsdaten je Transport. Ab dem 2. Dezember 2030 legt die Verordnung CountEmissionsEU eine einheitliche Berechnungsmethode fest, wenn Emissionen von Transportdiensten mit Start oder Ziel in der EU berechnet und offengelegt werden. Betroffen sind Nachhaltigkeitsberichterstattung, Vertrieb und die Teams, die Daten an Verlader liefern.
Beispiele
- Richtlinie (EU) 2026/470 (Omnibus I)
- CSRD, Richtlinie (EU) 2022/2464
- CountEmissionsEU, Verordnung (EU) 2026/1030
Sozialvorschriften im Straßenverkehr
Lenk- und Ruhezeiten, Tachographen und die Entsendung von Fahrern sind EU-weit geregelt. Seit dem 1. Juli 2026 gelten die Lenkzeitregeln und die Pflicht zum intelligenten Tachographen auch für Fahrzeuge über 2,5 bis 3,5 Tonnen im grenzüberschreitenden Güterverkehr und in der Kabotage. Betroffen sind Disposition, Fuhrparkmanagement und Personalabteilung.
Beispiele
- Verordnung (EG) Nr. 561/2006
- Verordnung (EU) 2020/1054
- Tachographenverordnung (EU) Nr. 165/2014
- Richtlinie (EU) 2020/1057 (Entsendung von Fahrern)
Gefahrgut und elektronische Frachtpapiere
Das ADR und der IMDG-Code werden alle zwei Jahre überarbeitet, jede neue Ausgabe bringt geänderte Vorschriften mit Übergangsfristen. Ab dem 9. Juli 2027 müssen Behörden in allen Mitgliedstaaten Frachtinformationen annehmen, die elektronisch über zertifizierte eFTI-Plattformen bereitgestellt werden. Betroffen sind Gefahrgutbeauftragte, Disposition und IT.
Beispiele
- ADR (UNECE)
- IMDG-Code (IMO)
- Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
- eFTI-Verordnung (EU) 2020/1056
Der Weg einer Änderung
Beispiel: Zoll auf Kleinsendungen
01Gesetzesdatenbank
Die Verordnung (EU) 2026/382 des Rates erscheint im Amtsblatt der EU: Ab dem 1. Juli 2026 entfällt die Zollbefreiung für Sendungen bis 150 Euro, für IOSS- und Postsendungen gilt ein Zoll von 3 Euro je Artikel. COBACK liest sie bei der täglichen Abfrage.
02Relevanz
Der Zwilling zeigt, dass Ihr Unternehmen an seinem Luftfrachtdrehkreuz Sendungen von Onlinehändlern aus Drittstaaten verzollt. Die Relevanz liegt bei 94 von 100. Die Begründung nennt die Verordnung, den Standort und die betroffene Dienstleistung.
03Offene Fragen
Ob diese Onlinehändler im IOSS registriert sind, steht nicht im Zwilling. Davon hängt ab, ob der Pauschalzoll oder der reguläre Zolltarif gilt. COBACK stellt die Frage an die Zollabteilung, statt zu raten. Nach der Antwort entscheidet die Leitung Trade Compliance, dass die Änderung relevant ist.
04Aufgabe
COBACK legt Aufgaben an: Die IT stellt die Zollsoftware bis zum 30. Juni 2026 auf die neue Berechnung um, der Vertrieb informiert die Kunden über die Kosten und die Finanzabteilung passt die Abrechnung an.
Arbeiten mit COBACK
Tägliche Auswertung von Amtsblättern und Sanktionslisten
COBACK liest jeden Tag neue Rechtsakte und Behördenmitteilungen, dazu Sanktionslisten und Sanktionsmaßnahmen wie die konsolidierte Finanzsanktionsliste der EU, die Liste des UN-Sicherheitsrats und die Maßnahmen der OFAC. Jede Veröffentlichung prüft es gegen Ihre Gesellschaften und Standorte.
Relevanz mit Begründung
Jede Veröffentlichung erhält einen Relevanzwert von 0 bis 100. Die Begründung nennt die Quellen und die Fakten über Ihr Unternehmen, auf die sie sich stützt, etwa Verkehrsträger, Länder oder Dienstleistungen.
Rückfragen statt Annahmen
Weiß der Zwilling nicht, ob eine Tochtergesellschaft Gefahrgut befördert oder als Zollvertreter auftritt, stellt COBACK eine Frage. Ob eine Änderung relevant ist, entscheidet eine Person.
Aufgaben mit Zuständigkeit und Frist
Relevante Änderungen werden zu Aufgaben mit Schritten, Verantwortlichen und Fristen für die Abteilung, die handeln muss, etwa Zoll, Disposition oder Fuhrpark.
Häufige Fragen
Ersetzt COBACK das Sanktionslisten-Screening unserer Geschäftspartner?
Nein. COBACK prüft neue Sanktionsrechtsakte und Listenänderungen darauf, ob sie Ihr Unternehmen betreffen, etwa über Länder, Güter oder Dienstleistungen im Zwilling. Der Abgleich einzelner Geschäftspartner und Sendungen bleibt Aufgabe Ihres Screenings.
Schickt COBACK Warnungen per E-Mail?
Nein. COBACK versendet keine E-Mails oder Push-Nachrichten. Neue Einschätzungen und Aufgaben finden Sie in COBACK.
Deckt COBACK alle Verkehrsträger ab?
COBACK liest Amtsblätter und Behördenveröffentlichungen, in denen Regeln zu Straße, Schiene, Binnenschifffahrt, See und Luft erscheinen. Ob eine Regel Sie betrifft, ergibt sich aus Ihrem Zwilling, also aus den Verkehrsträgern, Ländern und Dienstleistungen, die Ihr Unternehmen tatsächlich betreibt.
Gibt COBACK Auskunft zu Zollfragen?
Nein. COBACK gibt keine Rechtsberatung und entscheidet nicht für Sie. Es zeigt, welche neuen Regeln Sie betreffen könnten, begründet das und macht nach Ihrer Entscheidung Aufgaben daraus.










